ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

1. Für sämtliche Aufträge gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt sind, sind für uns auch dann nicht verbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1.1 Unsere Geschäftsbedingungen gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als    anerkannt.

1.2 Alle Angebote gelten als freibleibend gemäß unseren AGB auch wenn Dieses nicht ausdrücklich vermerkt ist.

2. Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Kunden /Bundesdatenschutzgesetzes/ zu verarbeiten, die wir im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Auftraggeber selbst oder von Dritten erhalten. Das heißt: Kundendatenverwendung für Standardanwendungen.

2.2 Wir arbeiten mit div. Kreditversicherungsgesellschaften welche uns über die Bonität eines Auftraggebers Auskünfte erteilen. Ist diese Auskunft negativ, so liefern wir nur gegen vorherige Bezahlung und Bank Garantie.

3. Sind diese Geschäftsverbindungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleiben der Vertrag sowie die Bedingungen selbst im Übrigen gleichwohl wirksam.

3.1 Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestanteil geworden oder unwirksam sind, gelten diese durch die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ersetzt.

4. Soweit in diesen Bedingungen von „Kaufleuten usw.” oder „kaufmännischer Kundschaft” u. ä. die Rede ist, sind damit jeweils sämtliche im AGBG genannten Personen gemeint, also: jeder Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

4. 1) Weiters zu Punkt 4: Vollkaufleute/Minderkaufleute/sämtliche Arten an Personengesellschaften/Kapitalgesellschaften/andere anonyme Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften/bzw. öffentliche Körperschaften/ deren menschliche Vertretung, bzw. die lt. AGBG bezeichneten Kundschaften.

II. Lieferbedingungen

1. Angebot und Abschluss

§ Generelles: WERKZEUGKOSTEN anteilig/DRUCKPLATTENKOSTEN anteilig: sollte der Kunde beabsichtigen KAFOWELL als Lieferanten zu wechseln, sind wir nicht verpflichtet etwaige Kosten an Werkzeugen- oder Druckplattenkosten rück zu erstatten. Auch besteht keinerlei Verpflichtung die anteilig bezahlten Werkzeugkosten bzw. Druckplatten auszuhändigen. Der Kunden kann aber bei vollständiger Bezahlung der anteilig übernommen Kosten über diese verfügen.

1a) Alle Angebote sind generell als freibleibend zu betrachten auch wenn der Vermerk freibleibend nicht explizit im Angebot vermerkt ist.

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Auch alle sonstigen Abmachungen (insbesondere nachträgliche Veränderungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für mündliche, telefonische oder telegrafische Abreden. Gültigkeit auch ohne Auftragsbestätigung wenn eine so genannte Auftragsbestätigung und Schlussbrief direkt vom Kunden/Einkauf/den normalerweise Fachkundigen und im Sinne der Firma handelnden Personen auch wenn diese als nicht direkt Zeichnungsberechtigt gelten den Abschluss durch Unterschrift und Stempel tätigt, bzw. eine Ausnahme bei erklärten Eilfällen, bzw. bei bereits bestehender Geschäftsbeziehung.

Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, entbindet er KAFOWELL, Claus Slovacek aus allen Kaufvertrags-Verpflichtungen. Es ist eine Ermessensentscheidung von KAFOWELL, Claus Slovacek den Kunden weiter zu beliefern, ausschlaggebend ist die Bonität bzw. die Gesinnung welche der Kunde uns entgegen bringt.

2. Preise: unsere Preise gelten bis auf weiteres. Dass heißt: unseren Preisen liegen die heutigen Rohstoffnotierungen zu Grunde; sie haben weiterhin Gültigkeit unter der Voraussetzung dass eine ausreichende Rohstoff- und Energieversorgung auf der heutigen Kostenlage möglich ist.

2a) Unsere Preise sind grundsätzlich freibleibend. Maßgebend sind alle am Tage der Lieferung gültigen Preise gemäß unseren Preislisten o. ä. Allgemeine Preiserhöhungen in Lohn oder Material können zu Preisänderungen bzw. Zuschlägen während der Vertragsdauer führen.

2b) Bei bestehenden Abnahme Vereinbarungen wird der Kunde vorab informiert.

2c) Die Preise verstehen sich frei Haus Festland, oder aber Ab Werk, zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Den für Inselzustellungen gültigen Aufschlag erfragen Sie bitte bei Bedarf vor der Bestellung. Weiters sind Frachten ins EU Ausland separat zu versichern bzw. Länder die allgemein als kritisch gelten z.B. PL, CZ, H, die paltischen Staaten, GUS, Russland usw. mit Sonderfrachtkosten und Versicherungen belegt. Generell ist hier die Ware bei Produktionsbeginn zu bezahlen, dieses wird mit unseren Kunden im Vorfeld abgeklärt. Seefrachten/Luftfrachten unterliegen einer eigenen Kalkulation und werden mit dem Kunden im Vorfeld abgeklärt. Besonderheiten: hat die Ware ein als kritisch eingestuftes Reiseziel, können spezielle Mautgebühren anfallen. Diese gehen zu 100% auf den Kunden über, sofern er nicht selbst für die Transportsicherheit sorgt.

2d) Preise beziehen sich immer auf ein Angebot, der im Angebot stehenden Gesamtmenge sprich Anzahl: bsw. 40.000 Stück,/Bezeichnung/Einzelpreis: 0,756 €/Garnituren oder Oberteil und Unterteil; Der Angebotene Preis steht immer in direkter Verbindung mit der angebotenen Gesamtmenge. Das heißt: je kleiner die Mengen, desto höher der Preis pro Stück.

2e) Zusatz zu Kontraktvereinbarungen: Waren die über den vereibarten Liefertermin bei uns lagern, werden fakturiert und mit € 6,00 je Palette/je Monat in Rechnung gestellt. Zusätzlich steht uns Kostenersatz der für die im Lager gebundene Menge an Kapital zu. Der Zinsatz richtet sich nach den uns verrechneten Zinsen für Kontokorrentkredite. Beispiel: Wert im Lager € 20.000,00 Der Zinsatz berechnet sich aus: gebundenes Kapital mal Zinsfuss zb. 5,8% x 100 durch 36.000. Die Zinsen würden sich im diesem Beispiel auf € 322,22 belaufen.

3. Liefer- und Leistungszeit

3 a) Erstlieferungen an Neukunden/nur nach vorheriger Prüfung über eine Kreditversicherungsgesellschaft welche den Auftraggeber als zahlungsfähig einstuft und somit gegen eine Versicherungssumme übernimmt.

Jahresabnahmen: bestehende Lieferantenbeziehung; bei Erteilung des Auftrages über geschätzte Jahresmengen produzieren wir um Waren fertigungssyncron zur Verfügung stellen zu können die Mengen automatisch nach. Dass heißt: es wird eine Jahresmenge von 160.000 Stück vereinbart, wir produzieren bzw. 4 x 40.000, und liefern die vereinbarte Menge aus unserem Pufferlager nach. Änderungen müssen uns mitgeteilt werden, da wir unsere Kunden regelmäßige besuchen fragen wir selbstverständlich nach.

3 b) Erstlieferung an Neukunden/ welche nicht von einer Versicherungsgesellschaft übernommen werden, können nur per Vorausfaktura oder Bankgarantie beliefert werden.

3 c) Wird 3 a/ und 3 b/ vom Kunden nicht entsprochen, entbindet uns der Kunde aus allen mit einem ordnungsgemäß abgewickeltem Kauf/Bestellung/Vertrag/Auftragsbestätigung eingeleiteten Geschäft.

3 d) Sollte bis zu dem Zeitpunkt bereits für den Kunden Material bearbeitet/verarbeitet/produziert/ oder in irgendeiner Form behandelt worden sein, so verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber den Aufwand abzugelten.

3e) Liefertermine und- fristen beginnen erst nach Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, Bestätigung durch uns sowie dem Eingang evtl. vereinbarter Anzahlungen, Vorauskassen o. ä.

Wir behalten uns jederzeit das Recht vor, auf nicht bezahlten Altlasten-offene Forderungen anzurechnen ohne Ersatzlieferungen durch zuführen. Das bedeutet im Klartext: vereinbarte Vorauskassen werden auf ältere offene Forderungen angerechnet – zum Abtragen von Aussenständen, Altlasten usw.

Passus – Fair Play Vereinbarung:
Ausschlaggebend für ein persönliches Eingreifen ist immer die Gesinnung auf welcher die Geschäftsbeziehung aufgebaut wird oder wurde: ist der Charakter der handelnten Person als spekulativ oder seriös zu bewerten. Wir behandeln unsere Kunden mit dem gleichen Respekt der uns entgegen gebracht wird oder wurde. Der Kunde erklärt explizit daß er uns aus allen Rechtsachen schadfrei hält.

3f) Feste Leistungszeiten gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert sind. Auch dann handelt es sich aber nicht um Fixtermine im Sinne der Gesetzgebung, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

3g) Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldete Betriebsstörung (auch bei Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Nach unserer Wahl können wir in einem solchen Fall auch unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten.

Für Zusteller – Frächter – Speditionen welche Transporte und Frachttätigkeiten für Kunden durchführen, können wir keinerlei Verantwortung übernehmen. Daher gelten alle diesbezüglich genannten Leistungszeiträume als ca. Liefertermine, bzw. als offene Vereinbarung über den Leistungszeitraum. Verkehrsaufkommen Urlaubszeiten, länderspezifische Traditionen können daher zu einer Leistungszeitraums-verlängerung führen, welche KAFOWELL Claus Slovacek nicht beeinflußen kann. Der Kunde-Auftraggeber erklärt daß er KAFOWELL Claus Slovacek aus allen Rechtsachen-Schäden welche über das genannte Thema entstehen können, schadfrei halt.
Ursachen der Leistungszeitraumsverlängerung nicht erschöpfend aufgezählt!

3h) In allen übrigen Fällen eines von und zu vertretenden Leistungsverzuges kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 6 Wochen betragen muss, vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss schriftlich durch Einschreiben gesetzt werden und beginnt mit dem nachgewiesenen Zugang des Nachfristverlangens bei uns.

4. Lieferung und Versand, Gefahrübergang, Teillieferung

4.1 Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Lager bzw. unserer Verkaufsstelle oder Herstellerwerk.

4.2 Wir behalten uns handelsübliche oder unter Beachtung üblicher Sorgfalt technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Maße, Gewichte und Mengen vor, auch gegenüber Vorlagemustern. Mehr- oder Minderlieferung sind, soweit es sich um Anfertigung oder Standardpackungs-Ware handelt, bis zu 15% zulässig.

4 a) Fertigungstoleranzen: die Papierhersteller/Kartonhersteller/ geben für ihre Produkte sämtlicher Art und Beschaffenheit / Zusammensetzung eine Fertigungstoleranz von +/- 15% an. Diese sind für uns und unsere Kunden bindend.

4 b) Das kann beispielsweise bedeuten: ein Papier das normalerweise 140g/m² aufweist kann dann bis zu 160g/m² haben, aber auch der umgekehrte Fall kann eintreten. (Diese Fälle treten jedoch selten ein) Wir sind bestrebt unseren Kunden die bestmögliche Qualität zu liefern. In diesem Bereich arbeiten nur zertifizierte Unternehmen welche von vorne herein lt. Qualitätssicherungsmanagement die erforderlichen Qualitäten produzieren können.

4.3 Besondere Bedingungen für Wellpappen- und Vollpappenerzeugnisse; Die Fertigung der an Sie gelieferten Wellpappenverpackungen und Vollpappenverpackungen erfolgt unter Zugrundelegung des Prüfkataloges für Wellpappeschachteln des Verbandes der Wellpappen-Industrie und des Handbuches „Verpackungen aus Vollpappe” des Verbandes Vollpappe-Kartonagen in der jeweils gültigen Version. Der Verkäufer behält sich nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor:

bei Lieferungen bis zu 100 Stück ca. 20%, abhängig von Format und Produktgruppe.

bei Lieferungen bis zu 2000 Stück ca. 15%

bei Lieferungen über 2000 Stück ca. 10%

Zusatz im Angebot beachten: Fertigungstechnische Unter- und Überlieferung von +/- % möglich.

4.4 Die Ware reist auf Gefahr des Kunden, unabhängig vom Ort der Versendung oder deren Art. Ein gültiger Kaufvertrag kommt erst dann zu Stande, wenn sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug oder Mahnstatus befindet. Ihn allen anderen Fällen steht uns das Recht zu, eine Bestellung- Produktion und oder Lieferung durchzuführen anzunehmen oder zu verweigern. Ein Schadensersatz auf Grund einer Liefer-Verweigerung unsererseits steht dem Kunden auf Grund des Zahlungs-Verzuges nicht zu.

4.5 Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Kunden über, auch wenn ausnahmsweise der Versand – gleichgültig auf wessen Kosten – von uns wirksam übernommen wurde. Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus nicht von uns zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr insgesamt bereits mit Erhalt der Anzeige der Versandbereitschaft, Lieferbereitschaft o. ä. auf den Kunden über, die Versendung gilt dann zu diesem Zeitpunkt als erfolgt. Gleichzeitig sind wir ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Bruch-, Transport – und Feuerschaden zu versichern, eine Verpflichtung hierzu besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und der Kunde seinerseits nicht in Leistungsverzug ist.

4.6 Zur Teilleistung sind wir jederzeit berechtigt. Wir sorgen dafür dass der Kunde seine Ware erhält, möglichst so wie vereinbart, wir bieten Teillieferungen an um kurzfristig zu überbrücken oder z.B. bei eiligen Terminen usw. Aufzählung nicht erschöpfend.

4.7 Die Rücknahme verkaufter Ware ist ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise Ware zurücknehmen, wird der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis oder der evtl. niedrigere Verkaufspreis des Liefertages unter Abzug der entstehenden Bearbeitungskosten zur Verrechnung mit einem anderen Bezug gutgeschrieben.

5. Beanstandung/Mängelrügen

5.1 Offenkundige Mängel sind unverzüglich, längstens innerhalb 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen.

5.2 Erkennbare oder verdeckte Mängel sind von Kaufleuten usw. ebenfalls unverzüglich, längstens jedoch innerhalb 5 Tagen nach Untersuchung oder Entdeckung schriftlich anzumelden.

5.3 Alle Gewährleistungsansprüche verjähren nach spätestens 30 Tagen

6. Schutzrechte für Entwicklungen/Urheberrecht/Prototypen/Dummys/Muster oder sonstige Bezeichnungen: Bitte prüfen Sie das übergebene Größen- und Funktionsmuster

Bei Erteilung des Auftrages gehen wir davon aus das dieses Muster genau Ihren Anforderungen entspricht. Beim Material wird wenn kein original Musterbau Material vorhanden ist

eine alternative und vergleichbare Qualität eingesetzt, welche ähnliche

Eigenschaften wie das im Angebot definierte Material aufweist.

Wichtig: es handelt sich immer um ein Plottermuster bei welchem

Riller, Rillbiegewiderstand, Perforationen, Faltungen, Quetschungen

des Materials nur simuliert wiedergegeben werden können.

6a) Schutz unseres geistigen Eigentums: der Kunde verpflichtet sich unsere Muster nicht an Mitbewerber weiter zugeben. Weiters: Bitte prüfen Sie das übergebene Größen- und Funktionsmuster bei Erteilung des Auftrages gehen wir davon aus das dieses Muster genau Ihren Anforderungen entspricht. Es gelten unsere AGB. Beim Material wird, wenn kein original Musterbau Material vorhanden ist, eine alternative und vergleichbare Qualität eingesetzt, welche ähnliche Eigenschaften wie das im Angebot definierte Material aufweist. Wichtig: es handelt sich immer um ein Plottermuster bei welchem

Riller, Rillbiegewiderstand, Perforationen, Faltungen, Quetschungen des Materials nur simuliert wiedergegeben werden können.

6b) Alles Unterliegt unserem Urheberrecht/Copyrights/Muster Schutz.

6c) Wir haben Zeit und Geld aufgewendet um Ihnen eine für Sie passende Lösung anzubieten. Selbstverständlich wollen wir dann auch mit Ihnen ins Geschäft kommen! Wir sind sicher dass Sie das verstehen, denn Sie würden es auch nicht anders machen.

6d) Soweit unsere Leistung in der Erstellung technischer Beratung, besonders der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Rezepturen, Entwicklung und Verbesserung von Produkten usw. besteht, behalten wir uns sämtliche Rechte hieran vor. Dies gilt insbesondere für unser geistiges Eigentum an den Erzeugnissen, aber auch das körperliche Eigentum an sämtlichen Zeichnungen, Mustern, Modellen usw.

6e) Jegliche Weitergabe, auch nur zur Ansicht, jede Art der Weiterverwendung, des Nachbaus (jeweils ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet – unbeschadet aller unserer sonstigen Ansprüche – zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Zeichnungen, Muster, von uns entwickelte Formen usw. sind auf Verlangen an uns zurückzugeben, ferner auf jeden Fall unaufgefordert dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

6f) Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Bestellers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

6g) Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Verletzung unserer Rechte bleiben unberührt.

6h)Verwertungsrechte: Soweit unsere Leistung aus Erstellung von Muster bzw. dem Herstellen druckreifer Daten besteht oder bestand, haben wir das Recht diese zu verwerten. Wurden oder werden für den Kunden Druckdaten oder Werkzeuge erstellt, diese nur bzw. anteilsmäßig vom Kunden bezahlt, oder bezahlt worden sind, gehören diese Vermögenswerte uns und unterliegen unseren Verwertungsrechten. Für Interessenten an unseren Werkzeugen und Druckplatten in welcher Form auch immer, steht uns eine Abschlagszahlung zur Nutzung der selbige zu. Aus Vereinfachungsgründen heben wir hier eine Schutzgebühr von einmalig € 2000,00 ein. Dies gilt für Produzenten und Kunden gleichermaßen.

§ Druckdaten/Copyright/Verwertungsrecht

Um urheberrechtliche Unannehmlichkeiten zu ersparen, weisen wir darauf hin, dass der Auftraggeber das Urheberrecht an überlassenen Fotos, Vorlagen, Schriften s.f.e. udgl. haben muss. Der Auftraggeber erklärt dass er uns aus allen Recht-Sachen über Marken-, Muster-, Typen-, Geschützte Zeichen Farben und Schriften sowie Fotos und Abbildungen die in irgendeiner Form entstehen können, schadfrei hält. Nicht erschöpfend aufgezählt. Von uns erstellte Druckdaten/Grafiken/Fotos unterliegen unserem Urheberrechten.

Angebotenen Leistungen zu ausgewiesenen Kosten:
Werden nach erfolgter Auftragsbestätigung Druckdaten oder Formate verändert trägt die Mehrkosten hierfür der Auftraggeber, bzw. werden Minderkosten in Abzug gebracht.

III. Eigentumsvorbehalt und erweiterter Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, die wir gegen den Besteller haben, bezahlt und die dafür hergegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.

2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Ware, die im Fall des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruches zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder Verrechnung zu Markt- oder Ankaufswert abzüglich Bearbeitungskosten vorzunehmen.

3. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer

Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist untersagt.
Explizite Übertragung aller Forderungen zum erweiterten Eigentumsvorbehalt bei Unternehmensveränderungen- Veränderungen der Vermögensverhältnis- Veränderungen aller sonstiger Möglichkeiten welche sich für Claus Slovacek finaziell negative darstellen.

Zur Zahlung unser offener Forderungen steht Claus Slovacek, jeder Zeit das Recht zu sich mit anderen Gläubiger-Schuldern zu Verbinden und Offenen Forderungen mit Ihren an das Schuldner Unternehmen zu leistenden Zahlungen-Forderungen schadfrei zu halten. Im Klartext: wir dürfen Gelder anderer Schuldner zu Deckung unserer Forderung verwenden.

§ Ausgleichsverfahren-Konkurse-Abtretungen-Unternehmenssanierungen – Unternehmensverkäufe – Eigentümer-, Besitzerwechsel, Inne- Haber- wechsel usw. in welcher Form auch immer diese stattfinden: alle offenen Forderungen, bereits produzierter Waren, bestätigter Waren, bearbeiteter Waren, Lagerware, gelieferterter Waren, gehen auf den Nachfolger in welcher Rechtsform oder Rechtform- Einzelunternehmer, Personengesellschaften usw. über, wie auch immer diese stattfinden werden, und können. (nicht erschöpfend aufgezählt)

§ Wird unsere Ware von Dritten als Pfand/Sicherungsübereignung verwendet so gilt dies als Diebstahl. Allen Voll- u. Minderkaufleuten nebst Masseverwaltern, Speditionen welche Einlagerungen und logistische Dienstleistungen für Kunden übernehmen wird hiermit explizit mitgeteilt dass die Ware unter erweitertem Eigentumsvorbehalt steht. Jeder der unsere Ware unrechtmäßig in Besitz nimmt, nicht herausgibt (weil er selbst befürchten muss, seine Dienstleistungen nicht bezahlt zu bekommen) wird für entstehende Schäden/Ausfall in die persönliche Haftungspflicht genommen, auch wenn diese im Auftrag eines Klienten oder Kunden oder einer anderen juristischen Person entstanden ist.

4. Befindet sich der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt. Er tritt in diesem Falle die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Dritt-Schuldner in einer laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte über den Verbleib der Ware, die daraus resultierenden Forderungen gegenüber Dritten usw. zu geben und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

6. Eine Weiterverarbeitung unserer Ware erfolgt für uns. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen behalten wir uns auch in diesem Falle ausdrücklich das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor. Bei Verbindung und Vermengung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns im Verhältnis der Vorbehaltsware das Miteigentum an der neuen Sache zu.

7. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IV. Gewährleistung/Haftung

1. Gewährleistung

Wir leisten für die von uns gelieferten Erzeugnisse Gewähr gemäß den Bedingungen unserer Vorlieferanten für Handelsware, Eigenerzeugnisse, Werkstatt- und sonstige Dienstleistungen gemäß nachfolgenden Bestimmungen:

1.1 Für nicht unwesentliche Mängel und nachgewiesene Sorgfaltspflicht- Verletzung kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann.

1.2 Unsere Angaben zum Lieferung- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z. B. Maße, Gewicht, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen etc. und keine zugesicherten Eigenschaften dar; sie sind nur als annähernd zu betrachten.

Brachenübliche Abweichungen müssen wir uns vorbehalten, dasselbe gilt bei Kauf nach Probe, Muster oder entsprechend früheren Lieferungen.

1.3 Soweit unsere Leistung in der Erteilung von Beratung, sonstiger Hilfestellung bei der Lösung technischer Probleme o. ä. besteht, wird diese von geschulten Fachkräften nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, jedoch ohne Verbindlichkeit. Eine Gewähr können wir insofern nicht übernehmen.

2. Gewährleistungs-Ausschlüsse

2.1 Gewährleistungsansprüche werden nicht anerkannt, wenn – nach Verlassen unseres Betriebes – der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass – die Ware von dritter Seite repariert wurde, – die Ware einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt, die Betriebsanleitung nicht beachtet oder als allgemein bekannt voraussetzbare Regeln missachtet wurden,

– der fällige Kaufpreis noch nicht bezahlt wurde,

– die Beschädigung auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist,

– die Beanstandung auf unrichtige Bestellung oder einem sonstigen

Fehler des Kunden zurückzuführen ist.

3. Haftungsumfang

3.1 Ersatzansprüche jeder Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positive Forderungsverletzung, oder unerlaubter Handlung gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörige sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns eigener Vorsatz zur Last fällt.

V. Zahlungsbedingungen

1. Fälligkeit und Skonto

Bei Vorauskassenvereinbarungen werden unberechtigte Skontoabzüge nachgefordert. Maßgebend ist das Eintreffen der Zahlung vor der erfolgten Lieferung. Begriffserläuterung: Vorauskasse – Vorausfaktura

1.1 Falls nichts anderes vereinbart ist Lieferdatum gleich Rechungsdatum. Das heißt: mit dem Datum des Eintreffens der Lieferung gilt ein zum Beispiel vereinbartes Zahlungsziel, explizit auf Rechnung ausgewiesen.

1.1a) Zahlungsziel: 14 Tage 2% Skonto/30 Tage netto/explizit auf Rechnung ausgewiesen.

1.1b) Etwa eingeräumte Zahlungsziele berechnen sich ab jeweiligem Rechnungsdatum oder dem auf der Rechnung aufgedruckten Fälligkeitsdatum, so dass nach Ablauf der Frist ohne Mahnung Verzug eintritt. Dies gilt auch bei ausnahmsweise vereinbarten Barzahlungsnachlässen oder Skonti; solche entfallen, wenn der Kunde nicht unsere Forderungen insgesamt erfüllt hat, ebenso wenn im Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen offen stehen.

1.2 Teillieferungen werden gesondert berechnet und sind entsprechend den vorstehenden Bedingungen zu bezahlen. Bei Einlagerung für Kunden verrechnen wir je nach Vereinbarung 25%, 50%, bei Garnituren kann es vorkommen dass nicht in gleicher Verhältniszahl geliefert wird, jedoch wird immer eine gleiche Zahl sprich bzw. 15000 Oberteile 15000 Unterteile verrechnet auch wenn diese so nicht geliefert wurden. Es geht hier um Vereinfachung auch für Kunden. Der Ausgleich findet bei der nächsten Nachlieferung bzw. Teillieferung statt. Praxis Vorkommen nicht erschöpfen aufgezählt.

1.3 Die Aufhebung einer Kreditwährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten. Insbesondere wird unsere Gesamtforderung sofort zur Zahlung fällig, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt und Gefahr für die Realisierung unserer Forderung entsteht oder aber durch einen erheblichen Zahlungsverzug aufkommende Zahlungsschwierigkeiten vermutbar sind.

1.4 Der Rechnungsbetrag wird, soweit nicht anders bestätigt, per Überweisung nach Erhalt der Rechnung bezahlt. Sollten Sie Bankeinzug wünschen, teilen Sie uns dies bitte schriftlich per E-Mail, Fax oder Post mit. Wir senden Ihnen umgehend die notwendigen Unterlagen zu.
Ist die bestätigte Zahlungsmethode Vorkasse, stellen wir Ihnen gern auf Wunsch eine Proforma-Rechnung aus.

2. Erfüllung

2.1 Unsere Forderungen gelten erst dann als erfüllt, wenn die Gegenleistung uns zur uneingeschränkten Verfügung zusteht, bei bargeldloser Zahlung also erst dann, wenn der Gegenwert endgültig unserem Konto gutgebracht ist.

2.2 Zahlungen können mit Schuldenbefreiender Wirkung nur an uns geleistet werden.

2.3 Die Annahme von Schecks oder Wechseln behalten wir uns vor. Nicht diskontierfähige Wechsel werden grundsätzlich nicht angenommen. Wechsel- und Scheckspesen gehen stets zu Lasten des Leistenden und sind sofort fällig. Die Hereinnahme von Wechseln gilt nicht als Barzahlung und lässt keinen Skontoabzug zu. Dasselbe gilt bei Scheckzahlungen, wenn diese nicht zur Erfüllung im Sinne obiger Bestimmungen führt.

3. Überschreitung der Leistungszeit, Verzug, unberechtigt einbehaltene Skonti, Eigenmächtiger Abzug nicht anerkannter Mängel, Schäden die nicht von Claus Slovacek KAFOWELL verursacht wurden.

AA: Überschreitung der Leistungszeit: Verzug tritt automatisch ein!
AB: Unberechtigt einbehaltene Skonti werden nachgefordert: maßgebend ist unser Rechnungsdatum + 3 Tage Zustellzeit im Inland, + 5 Tage Zustellzeit innerhalb der EU.
AC: Mängel – Schäden welche nicht durch uns verursacht wurden können uns nicht in Abzug gebracht werden.
AD: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, Fakten und Tatsachenverschleierung! In solchen Fällen werden alle von uns erbrachten finanziellen Vorteile welche Claus Slovacek- KAFOWELL zur Verfügung gestellt hat…. rückverrechnet. (Klartext: die Kunde verpflichtet sich uns gegenüber für Ihn übernommen Kosten, insbesondere Werkzeuge, Druckplatten, Aufwand für graphische Dienstleistungen abzugelten.) Der Kunde gesteht uns das Recht zu, den Gesamtaufwand für Ihn übernommener und aufgewendeter Kosten rückzuerstatten.

3.1 Werden die vorerwähnten Leistungszeiten überschritten, so sind wir in jedem Fall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen EURIBOR zu verlangen. Daneben steht uns der Ersatz der Mahnkosten zu, welche auch pauschaliert mit EUR 7,- pro Mahnung berechnet werden können.

3.2 Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung

4.1 Die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts durch Kaufleute usw. ist ausgeschlossen.

4.2 Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur dann wirksam aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.3 Wir sind berechtigt, gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen gegen uns zustehen.

5. Rechnungslegung, Kontoabstimmung

5.1 Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen usw. müssen schriftlich vorgebracht und innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstücks ab gesandt werden. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Rechnungssumme, des Saldos usw.

5.2 Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei Rechenfehlern, so können sowohl der Kunde als auch wir die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.

VI. Erfüllungsort/Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung.

2. Gerichtsstand ist nach unsrer Wahl der Ort der Niederlassung oder Kufstein, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

Umfang der AGB für Folien/Karton/Wellpappe/div. Maschinen/Verpackungstechnik/Dienstleistungen.

ZULETZT
WIR HABEN EINEN JURISTEN DAMIT BEAUFTRAGT DIESE AGB RECHTLICH KORREKT ZU FORMULIEREN. JURISTISCHE TEXTE SIND
VERWECHSELBARE. DIESE AGB DÜRFEN AUCH NICHT NUR AUSZUGSWEISE VERWERTET WERDEN, SIE UNTERLIEGEN UNSEREM URHEBERRECHT.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

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