ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
1. Für sämtliche Aufträge gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt sind, sind für uns auch dann nicht verbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.1 Unsere Geschäftsbedingungen gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
1.2 Alle Angebote gelten als freibleibend gemäß unseren AGB auch wenn Dieses nicht ausdrücklich vermerkt ist.
2. Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Kunden /Bundesdatenschutzgesetzes/ zu verarbeiten, die wir im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Auftraggeber selbst oder von Dritten erhalten. Das heißt: Kundendatenverwendung für Standardanwendungen.
2.2 Wir arbeiten mit div. Kreditversicherungsgesellschaften welche uns über die Bonität eines Auftraggebers Auskünfte erteilen. Ist diese Auskunft negativ, so liefern wir nur gegen vorherige Bezahlung und Bank Garantie.
3. Sind diese Geschäftsverbindungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleiben der Vertrag sowie die Bedingungen selbst im Übrigen gleichwohl wirksam.
3.1 Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestanteil geworden oder unwirksam sind, gelten diese durch die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ersetzt.
4. Soweit in diesen Bedingungen von „Kaufleuten usw.” oder „kaufmännischer Kundschaft” u. ä. die Rede ist, sind damit jeweils sämtliche im AGBG genannten Personen gemeint, also: jeder Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
4. 1) Weiters zu Punkt 4: Vollkaufleute/Minderkaufleute/sämtliche Arten an Personengesellschaften/Kapitalgesellschaften/andere anonyme Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften/bzw. öffentliche Körperschaften/ deren menschliche Vertretung, bzw. die lt. AGBG bezeichneten Kundschaften.
II. Lieferbedingungen
1. Angebot und Abschluss
§ Generelles: WERKZEUGKOSTEN anteilig/DRUCKPLATTENKOSTEN anteilig: sollte der Kunde beabsichtigen KAFOWELL als Lieferanten zu wechseln, sind wir nicht verpflichtet etwaige Kosten an Werkzeugen- oder Druckplattenkosten rück zu erstatten. Auch besteht keinerlei Verpflichtung die anteilig bezahlten Werkzeugkosten bzw. Druckplatten auszuhändigen. Der Kunden kann aber bei vollständiger Bezahlung der anteilig übernommen Kosten über diese verfügen.
1a) Alle Angebote sind generell als freibleibend zu betrachten auch wenn der Vermerk freibleibend nicht explizit im Angebot vermerkt ist.
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Auch alle sonstigen Abmachungen (insbesondere nachträgliche Veränderungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für mündliche, telefonische oder telegrafische Abreden. Gültigkeit auch ohne Auftragsbestätigung wenn eine so genannte Auftragsbestätigung und Schlussbrief direkt vom Kunden/Einkauf/den normalerweise Fachkundigen und im Sinne der Firma handelnden Personen auch wenn diese als nicht direkt Zeichnungsberechtigt gelten den Abschluss durch Unterschrift und Stempel tätigt, bzw. eine Ausnahme bei erklärten Eilfällen, bzw. bei bereits bestehender Geschäftsbeziehung.
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, entbindet er KAFOWELL, Claus Slovacek aus allen Kaufvertrags-Verpflichtungen. Es ist eine Ermessensentscheidung von KAFOWELL, Claus Slovacek den Kunden weiter zu beliefern, ausschlaggebend ist die Bonität bzw. die Gesinnung welche der Kunde uns entgegen bringt.
2. Preise: unsere Preise gelten bis auf weiteres. Dass heißt: unseren Preisen liegen die heutigen Rohstoffnotierungen zu Grunde; sie haben weiterhin Gültigkeit unter der Voraussetzung dass eine ausreichende Rohstoff- und Energieversorgung auf der heutigen Kostenlage möglich ist.
2a) Unsere Preise sind grundsätzlich freibleibend. Maßgebend sind alle am Tage der Lieferung gültigen Preise gemäß unseren Preislisten o. ä. Allgemeine Preiserhöhungen in Lohn oder Material können zu Preisänderungen bzw. Zuschlägen während der Vertragsdauer führen.
2b) Bei bestehenden Abnahme Vereinbarungen wird der Kunde vorab informiert.
2c) Die Preise verstehen sich frei Haus Festland, oder aber Ab Werk, zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Den für Inselzustellungen gültigen Aufschlag erfragen Sie bitte bei Bedarf vor der Bestellung. Weiters sind Frachten ins EU Ausland separat zu versichern bzw. Länder die allgemein als kritisch gelten z.B. PL, CZ, H, die paltischen Staaten, GUS, Russland usw. mit Sonderfrachtkosten und Versicherungen belegt. Generell ist hier die Ware bei Produktionsbeginn zu bezahlen, dieses wird mit unseren Kunden im Vorfeld abgeklärt. Seefrachten/Luftfrachten unterliegen einer eigenen Kalkulation und werden mit dem Kunden im Vorfeld abgeklärt. Besonderheiten: hat die Ware ein als kritisch eingestuftes Reiseziel, können spezielle Mautgebühren anfallen. Diese gehen zu 100% auf den Kunden über, sofern er nicht selbst für die Transportsicherheit sorgt.
2d) Preise beziehen sich immer auf ein Angebot, der im Angebot stehenden Gesamtmenge sprich Anzahl: bsw. 40.000 Stück,/Bezeichnung/Einzelpreis: 0,756 €/Garnituren oder Oberteil und Unterteil; Der Angebotene Preis steht immer in direkter Verbindung mit der angebotenen Gesamtmenge. Das heißt: je kleiner die Mengen, desto höher der Preis pro Stück.
2e) Zusatz zu Kontraktvereinbarungen: Waren die über den vereibarten Liefertermin bei uns lagern, werden fakturiert und mit € 6,00 je Palette/je Monat in Rechnung gestellt. Zusätzlich steht uns Kostenersatz der für die im Lager gebundene Menge an Kapital zu. Der Zinsatz richtet sich nach den uns verrechneten Zinsen für Kontokorrentkredite. Beispiel: Wert im Lager € 20.000,00 Der Zinsatz berechnet sich aus: gebundenes Kapital mal Zinsfuss zb. 5,8% x 100 durch 36.000. Die Zinsen würden sich im diesem Beispiel auf € 322,22 belaufen.
3. Liefer- und Leistungszeit
3 a) Erstlieferungen an Neukunden/nur nach vorheriger Prüfung über eine Kreditversicherungsgesellschaft welche den Auftraggeber als zahlungsfähig einstuft und somit gegen eine Versicherungssumme übernimmt.
Jahresabnahmen: bestehende Lieferantenbeziehung; bei Erteilung des Auftrages über geschätzte Jahresmengen produzieren wir um Waren fertigungssyncron zur Verfügung stellen zu können die Mengen automatisch nach. Dass heißt: es wird eine Jahresmenge von 160.000 Stück vereinbart, wir produzieren bzw. 4 x 40.000, und liefern die vereinbarte Menge aus unserem Pufferlager nach. Änderungen müssen uns mitgeteilt werden, da wir unsere Kunden regelmäßige besuchen fragen wir selbstverständlich nach.
3 b) Erstlieferung an Neukunden/ welche nicht von einer Versicherungsgesellschaft übernommen werden, können nur per Vorausfaktura oder Bankgarantie beliefert werden.
3 c) Wird 3 a/ und 3 b/ vom Kunden nicht entsprochen, entbindet uns der Kunde aus allen mit einem ordnungsgemäß abgewickeltem Kauf/Bestellung/Vertrag/Auftragsbestätigung eingeleiteten Geschäft.
3 d) Sollte bis zu dem Zeitpunkt bereits für den Kunden Material bearbeitet/verarbeitet/produziert/ oder in irgendeiner Form behandelt worden sein, so verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber den Aufwand abzugelten.
3e) Liefertermine und- fristen beginnen erst nach Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, Bestätigung durch uns sowie dem Eingang evtl. vereinbarter Anzahlungen, Vorauskassen o. ä.
Wir behalten uns jederzeit das Recht vor, auf nicht bezahlten Altlasten-offene Forderungen anzurechnen ohne Ersatzlieferungen durch zuführen. Das bedeutet im Klartext: vereinbarte Vorauskassen werden auf ältere offene Forderungen angerechnet – zum Abtragen von Aussenständen, Altlasten usw.
Passus – Fair Play Vereinbarung:
Ausschlaggebend für ein persönliches Eingreifen ist immer die Gesinnung auf welcher die Geschäftsbeziehung aufgebaut wird oder wurde: ist der Charakter der handelnten Person als spekulativ oder seriös zu bewerten. Wir behandeln unsere Kunden mit dem gleichen Respekt der uns entgegen gebracht wird oder wurde. Der Kunde erklärt explizit daß er uns aus allen Rechtsachen schadfrei hält.
3f) Feste Leistungszeiten gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert sind. Auch dann handelt es sich aber nicht um Fixtermine im Sinne der Gesetzgebung, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
3g) Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldete Betriebsstörung (auch bei Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Nach unserer Wahl können wir in einem solchen Fall auch unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten.
Für Zusteller – Frächter – Speditionen welche Transporte und Frachttätigkeiten für Kunden durchführen, können wir keinerlei Verantwortung übernehmen. Daher gelten alle diesbezüglich genannten Leistungszeiträume als ca. Liefertermine, bzw. als offene Vereinbarung über den Leistungszeitraum. Verkehrsaufkommen Urlaubszeiten, länderspezifische Traditionen können daher zu einer Leistungszeitraums-verlängerung führen, welche KAFOWELL Claus Slovacek nicht beeinflußen kann. Der Kunde-Auftraggeber erklärt daß er KAFOWELL Claus Slovacek aus allen Rechtsachen-Schäden welche über das genannte Thema entstehen können, schadfrei halt.
Ursachen der Leistungszeitraumsverlängerung nicht erschöpfend aufgezählt!
3h) In allen übrigen Fällen eines von und zu vertretenden Leistungsverzuges kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 6 Wochen betragen muss, vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss schriftlich durch Einschreiben gesetzt werden und beginnt mit dem nachgewiesenen Zugang des Nachfristverlangens bei uns.
4. Lieferung und Versand, Gefahrübergang, Teillieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Lager bzw. unserer Verkaufsstelle oder Herstellerwerk.
4.2 Wir behalten uns handelsübliche oder unter Beachtung üblicher Sorgfalt technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Maße, Gewichte und Mengen vor, auch gegenüber Vorlagemustern. Mehr- oder Minderlieferung sind, soweit es sich um Anfertigung oder Standardpackungs-Ware handelt, bis zu 15% zulässig.
4 a) Fertigungstoleranzen: die Papierhersteller/Kartonhersteller/ geben für ihre Produkte sämtlicher Art und Beschaffenheit / Zusammensetzung eine Fertigungstoleranz von +/- 15% an. Diese sind für uns und unsere Kunden bindend.
4 b) Das kann beispielsweise bedeuten: ein Papier das normalerweise 140g/m² aufweist kann dann bis zu 160g/m² haben, aber auch der umgekehrte Fall kann eintreten. (Diese Fälle treten jedoch selten ein) Wir sind bestrebt unseren Kunden die bestmögliche Qualität zu liefern. In diesem Bereich arbeiten nur zertifizierte Unternehmen welche von vorne herein lt. Qualitätssicherungsmanagement die erforderlichen Qualitäten produzieren können.
4.3 Besondere Bedingungen für Wellpappen- und Vollpappenerzeugnisse; Die Fertigung der an Sie gelieferten Wellpappenverpackungen und Vollpappenverpackungen erfolgt unter Zugrundelegung des Prüfkataloges für Wellpappeschachteln des Verbandes der Wellpappen-Industrie und des Handbuches „Verpackungen aus Vollpappe” des Verbandes Vollpappe-Kartonagen in der jeweils gültigen Version. Der Verkäufer behält sich nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor:
bei Lieferungen bis zu 100 Stück ca. 20%, abhängig von Format und Produktgruppe.
bei Lieferungen bis zu 2000 Stück ca. 15%
bei Lieferungen über 2000 Stück ca. 10%
Zusatz im Angebot beachten: Fertigungstechnische Unter- und Überlieferung von +/- % möglich.
4.4 Die Ware reist auf Gefahr des Kunden, unabhängig vom Ort der Versendung oder deren Art. Ein gültiger Kaufvertrag kommt erst dann zu Stande, wenn sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug oder Mahnstatus befindet. Ihn allen anderen Fällen steht uns das Recht zu, eine Bestellung- Produktion und oder Lieferung durchzuführen anzunehmen oder zu verweigern. Ein Schadensersatz auf Grund einer Liefer-Verweigerung unsererseits steht dem Kunden auf Grund des Zahlungs-Verzuges nicht zu.
4.5 Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Kunden über, auch wenn ausnahmsweise der Versand – gleichgültig auf wessen Kosten – von uns wirksam übernommen wurde. Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus nicht von uns zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr insgesamt bereits mit Erhalt der Anzeige der Versandbereitschaft, Lieferbereitschaft o. ä. auf den Kunden über, die Versendung gilt dann zu diesem Zeitpunkt als erfolgt. Gleichzeitig sind wir ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Bruch-, Transport – und Feuerschaden zu versichern, eine Verpflichtung hierzu besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und der Kunde seinerseits nicht in Leistungsverzug ist.
4.6 Zur Teilleistung sind wir jederzeit berechtigt. Wir sorgen dafür dass der Kunde seine Ware erhält, möglichst so wie vereinbart, wir bieten Teillieferungen an um kurzfristig zu überbrücken oder z.B. bei eiligen Terminen usw. Aufzählung nicht erschöpfend.
4.7 Die Rücknahme verkaufter Ware ist ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise Ware zurücknehmen, wird der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis oder der evtl. niedrigere Verkaufspreis des Liefertages unter Abzug der entstehenden Bearbeitungskosten zur Verrechnung mit einem anderen Bezug gutgeschrieben.
5. Beanstandung/Mängelrügen
5.1 Offenkundige Mängel sind unverzüglich, längstens innerhalb 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen.
5.2 Erkennbare oder verdeckte Mängel sind von Kaufleuten usw. ebenfalls unverzüglich, längstens jedoch innerhalb 5 Tagen nach Untersuchung oder Entdeckung schriftlich anzumelden.
5.3 Alle Gewährleistungsansprüche verjähren nach spätestens 30 Tagen
6. Schutzrechte für Entwicklungen/Urheberrecht/Prototypen/Dummys/Muster oder sonstige Bezeichnungen: Bitte prüfen Sie das übergebene Größen- und Funktionsmuster
Bei Erteilung des Auftrages gehen wir davon aus das dieses Muster genau Ihren Anforderungen entspricht. Beim Material wird wenn kein original Musterbau Material vorhanden ist
eine alternative und vergleichbare Qualität eingesetzt, welche ähnliche
Eigenschaften wie das im Angebot definierte Material aufweist.
Wichtig: es handelt sich immer um ein Plottermuster bei welchem
Riller, Rillbiegewiderstand, Perforationen, Faltungen, Quetschungen
des Materials nur simuliert wiedergegeben werden können.
6a) Schutz unseres geistigen Eigentums: der Kunde verpflichtet sich unsere Muster nicht an Mitbewerber weiter zugeben. Weiters: Bitte prüfen Sie das übergebene Größen- und Funktionsmuster bei Erteilung des Auftrages gehen wir davon aus das dieses Muster genau Ihren Anforderungen entspricht. Es gelten unsere AGB. Beim Material wird, wenn kein original Musterbau Material vorhanden ist, eine alternative und vergleichbare Qualität eingesetzt, welche ähnliche Eigenschaften wie das im Angebot definierte Material aufweist. Wichtig: es handelt sich immer um ein Plottermuster bei welchem
Riller, Rillbiegewiderstand, Perforationen, Faltungen, Quetschungen des Materials nur simuliert wiedergegeben werden können.
6b) Alles Unterliegt unserem Urheberrecht/Copyrights/Muster Schutz.
6c) Wir haben Zeit und Geld aufgewendet um Ihnen eine für Sie passende Lösung anzubieten. Selbstverständlich wollen wir dann auch mit Ihnen ins Geschäft kommen! Wir sind sicher dass Sie das verstehen, denn Sie würden es auch nicht anders machen.
6d) Soweit unsere Leistung in der Erstellung technischer Beratung, besonders der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Rezepturen, Entwicklung und Verbesserung von Produkten usw. besteht, behalten wir uns sämtliche Rechte hieran vor. Dies gilt insbesondere für unser geistiges Eigentum an den Erzeugnissen, aber auch das körperliche Eigentum an sämtlichen Zeichnungen, Mustern, Modellen usw.
6e) Jegliche Weitergabe, auch nur zur Ansicht, jede Art der Weiterverwendung, des Nachbaus (jeweils ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet – unbeschadet aller unserer sonstigen Ansprüche – zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Zeichnungen, Muster, von uns entwickelte Formen usw. sind auf Verlangen an uns zurückzugeben, ferner auf jeden Fall unaufgefordert dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
6f) Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Bestellers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
6g) Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Verletzung unserer Rechte bleiben unberührt.
6h)Verwertungsrechte: Soweit unsere Leistung aus Erstellung von Muster bzw. dem Herstellen druckreifer Daten besteht oder bestand, haben wir das Recht diese zu verwerten. Wurden oder werden für den Kunden Druckdaten oder Werkzeuge erstellt, diese nur bzw. anteilsmäßig vom Kunden bezahlt, oder bezahlt worden sind, gehören diese Vermögenswerte uns und unterliegen unseren Verwertungsrechten. Für Interessenten an unseren Werkzeugen und Druckplatten in welcher Form auch immer, steht uns eine Abschlagszahlung zur Nutzung der selbige zu. Aus Vereinfachungsgründen heben wir hier eine Schutzgebühr von einmalig € 2000,00 ein. Dies gilt für Produzenten und Kunden gleichermaßen.